des Fördervereins „Freunde des
MAFZ Paaren/Glien“
§ 1
Der
Förderverein (weiterhin Verein) führt die Bezeichnung „Freunde des MAFZ Paaren/Glien“ und ist im Vereinsregister unter
der Nummer VR 543 eingetragen.
Er
hat seinen Sitz in 14641 Paaren im Glien, Gartenstr. 1-3.
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
2.
Die Durchführung von
Veranstaltungen jeglicher Art (z. B. Informationsveranstaltungen,
Ausstellungen, kulturelle Veranstaltungen, ländliche Feste) und die Betreuung
von Schüler- und anderen Besuchergruppen zu fördern und zu unterstützen.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er
ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
·
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu leisten.
·
Seine Höhe bestimmt
die Mitgliederversammlung.
·
Der Beitrag ist
einmal jährlich im Voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat voll zu
entrichten.
·
Eine Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben.
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§ 5
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen des In- und Aus-lands werden. Personengemeinschaften und juristische Personen werden als korporative Mitglieder aufgenommen.
Fördernde
Mitglieder können Personen und Personengemeinschaften werden, die die Zwecke
oder einen bestimmten Zweck der Gesellschaft durch die regelmäßige
wieder-kehrende Hergabe von Geld- oder Sachmitteln in einem Maße fördern, die
über den Wert des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages wesentlich hinausgeht.
Zu
Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich durch
hervor-ragende Leistungen ausgezeichnet oder durch großmütige Förderung des
Vereinszweckes, besondere Verdienste um
den Verein erworben haben.
§ 6
Die Aufnahme ordentlicher und korporativer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des Vorstandes.
Ehrenmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ge-wählt.
§ 7
Die
Mitgliedschaft endet
a)
durch den Tod
b)
bei juristischen
Personen durch Erlöschen
c)
durch schriftliche
Austrittserklärung, wobei eine Frist von zwei Monaten vor Ablauf des
Geschäftsjahres einzuhalten ist
d)
durch Ausschluß.
§ 8
Organe
der Vereine sind
a)
die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c)
der Beirat
Vorstand
und Beirat arbeiten ehrenamtlich, allenfalls entstehende Kosten können
erstattet werden. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
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§ 9
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der
Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden
schriftlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der
Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der Stellvertretende des Vorsitzenden, anwesend sind.
Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der
Vorstand kann Arbeitsverhältnisse begründen.
Über
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll
zu führen, das durch den Vorsitzenden und mindestens ein weiteres
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) – einberufen. In Fällen begründeter Eilbedürftigkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)
die Wahl des
Vorstandes
b)
die Wahl von zwei
Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c)
die Entgegennahme und
Erörterung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der
Rechnungsprüfer und die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern
d)
die Festsetzung der
Mindestmitgliedsbeiträge
e)
die Beschlußfassung
über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie alle sonstigen der
Mitgliederversammlung von dem Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten
Angelegenheiten.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Wochen vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
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§ 11
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41
BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist
vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die
weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis
auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 12
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 13
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand berät.
Der Beirat berät den Verein in fachlichen und wissenschaftlichen Angelegenheiten. Der Beirat besteht aus Personen, die aufgrund ihres Sachverstandes berufen werden.
Die
Mitglieder des Beirates erhalten die ihnen bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit
entstandenen Kosten erstattet.
§ 14
Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung oder Änderung der Eintragung des Ver-eins erforderlichen Maßnahmen bei zuständigen Vereinsgericht zu treffen und redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.
§ 15
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die SG Paaren e.V., die es zweckgebunden zugunsten der Nachwuchsentwicklung un-mittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Der
Vorstand, am 14.12. 2002