IGW 2010
2009 ERNTEDANKFEST
2009 WILDOBSSTAG
2009 Schlachtefest
Kartoffel - und Apfelmarkt 2009
BraLa 2011
AUSSTELLUNG "ZEITREISE"
PRESSE
IGW 2011



SATZUNG
des Fördervereins „Freunde des MAFZ Paaren/Glien“



§ 1

Der Förderverein (weiterhin Verein) führt die Bezeichnung „Freunde des MAFZ Paaren/Glien“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 543 eingetragen.

Er hat seinen Sitz in 14641 Paaren im Glien, Gartenstr. 1-3.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Der Verein verfolgt vornehmlich den Zweck,

Das MAFZ Gelände in seinem Zustand zu erhalten und weiter zu entwickeln sowie die vorhandenen Kulturen, Geräte und Anlagen einer bürgernahen Nutzung zugänglich zu machen. Der Förderverein will damit Techniken und Traditionen von Landwirtschaft und Handwerk vergegenwärtigen und für die folgenden Generationen erhalten. Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art (z. B. Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, kulturelle Veranstaltungen, ländliche Feste) und die Betreuung von Schüler- und anderen Besuchergruppen zu fördern und zu unterstützen.§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
MitgliedsbeitragEs ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.Der Beitrag ist einmal jährlich im Voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.§ 5
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen des In- und Aus-lands werden. Personengemeinschaften und juristische Personen werden als korporative Mitglieder aufgenommen.

Fördernde Mitglieder können Personen und Personengemeinschaften werden, die die Zwecke oder einen bestimmten Zweck der Gesellschaft durch die regelmäßige wieder-kehrende Hergabe von Geld- oder Sachmitteln in einem Maße fördern, die über den Wert des jeweils geltenden Mitgliedsbeitrages wesentlich hinausgeht.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich durch hervor-ragende Leistungen ausgezeichnet oder durch großmütige Förderung des Vereinszweckes, besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 6
Die Aufnahme ordentlicher und korporativer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des Vorstandes.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ge-wählt.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet

durch den Todbei juristischen Personen durch Erlöschendurch schriftliche Austrittserklärung, wobei eine Frist von zwei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres einzuhalten istdurch Ausschluß.§ 8
Organe der Vereine sind

die Mitgliederversammlungder Vorstandder Beirat
Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich, allenfalls entstehende Kosten können erstattet werden. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 9
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende des Vorsitzenden, anwesend sind.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann Arbeitsverhältnisse begründen.

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das durch den Vorsitzenden und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) – einberufen. In Fällen begründeter Eilbedürftigkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

die Wahl des Vorstandesdie Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfendie Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer und die Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüferndie Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträgedie Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie alle sonstigen der Mitgliederversammlung von dem Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten Angelegenheiten.



Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Wochen vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 11Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.§ 12
Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 13
Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand berät.

Der Beirat berät den Verein in fachlichen und wissenschaftlichen Angelegenheiten. Der Beirat besteht aus Personen, die aufgrund ihres Sachverstandes berufen werden.

Die Mitglieder des Beirates erhalten die ihnen bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet.

§ 14
Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung oder Änderung der Eintragung des Ver-eins erforderlichen Maßnahmen bei zuständigen Vereinsgericht zu treffen und redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 15
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die SG Paaren e.V., die es zweckgebunden zugunsten der Nachwuchsentwicklung un-mittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.



Der Vorstand, am 14.12. 2002